Kinderschutz – Ein besonderes Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit
Schon immer bestand für einen Träger der Kinder- und Jugendarbeit die Pflicht zur Betreuung, Beaufsichtigung und Bildung von jungen Menschen nur Personen einzusetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind. Z.B. ist daher im Sport eine Übungsleiterausbildung oder in anderen Bereichen eine Juleica-Ausbildung ein wichtige Basis für die ehrenamtliche Tätigkeit.
Durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 1.1.2012 wurde der § 72a des Sozialgesetzbuchs VIII geändert. Durch diese Veränderung soll sichergestellt werden, dass in der Jugendhilfe keine Personen eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches vorbestraft sind.
Daher gilt: Auch alle Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit müssen in der Regel bei ihrem Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Für wen gelten die Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes?
In Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Stadt oder Landkreis) dürfen keine einschlägig vorbestraften Personen hauptamtlich, neben- oder ehrenamtlich Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen.
Das bedeutet:
- Das Jugendamt selbst darf niemanden beschäftigen oder vermitteln oder ehrenamtlich für sich arbeiten lassen, der einschlägig vorbestraft ist.
- Das Jugendamt muss Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe schließen, dass unter deren Verantwortung ebenfalls keine einschlägig bestraften Personen hauptamtlich, neben- oder ehrenamtlich tätig werden.
Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sind:
- Anerkannte freie Träger (§75 Abs. 1 SGB VIII)
- Jugendverbände und Mitglieder im Kreisjugendring Erlangen-Höchstadt/Bayerischen Jugendring
- Kirchen und Religionsgemeinschaften (§75 Abs. 3 SGB VIII)
- Auf Bundesebene zusammengeschlossene Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§75 Abs. 3 SGB VIII)
- Gemeinden (Art. 30 AGSG)
Da es oftmals nicht eindeutig ist, ob Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen werden, sind generell die Organisationen betroffen, die öffentliche Förderung über den Kreisjugendring, den Landkreis Erlangen-Höchstadt oder über die jeweilige Gemeinde erhalten-
Wer soll ausgeschlossen werden?
Neben hauptamtlichen Personen (§72a Abs. 2 SGB VIII) sind auch alle neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter_innen (§72a Abs. 3,4 SGB VIII) der Kinder- und Jugendarbeit angehalten ein erweitertes Führungszeugnis beim Arbeitgeber oder Vereinsverantwortlichen vorzulegen.
Ziel des Gesetzes ist es Personen, die einschlägig vorbestraft sind (z.B. wegen Sexualdelikten jeglicher Art, Verbreitung pornografischer Schriften, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Menschenhandel, Verletzung der Fürsorgepflicht, dazu zählt z.B. auch die dauerhafte Verweigerung von Unterhaltszahlungen, etc.) von der Kinder- und Jugendarbeit auszuschließen.
Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Die Vereine und Verbände der Kinder- und Jugendarbeit sind selbst in der Verantwortung über die Notwendigkeit der Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis bei den Ehrenamtlichen zu entscheiden. Der_die Vorsitzende ist verpflichtet, dass die Einsichtnahme im Verein umgesetzt wird.
Wer ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei muss entschieden werden, ob ein sog. qualifizierter Kontakt (ein qualifizierter Kontakt ergibt sich aus der Art, Dauer und Intensität des Kontaktes) zu Kindern und Jugendlichen besteht. Besteht dieser ist die Einsichtnahme notwendig.
Wie erhalte ich das erweiterte Führungszeugnis?
Der Verein/die Organisation stellt den ehrenamtlichen Mitarbeiter_innen eine Bestätigung der Tätigkeit aus (§30a Abs. 2 BZRG). Diese ist Voraussetzung für das kostenfreie erweiterte Führungszeugnis. Anschließend muss das erweiterte Führungszeugnis persönlich bei der örtlichen Meldestelle/Gemeinde beantragt werden. Ein Personalausweis oder ein Pass sind erforderlich. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa zwei bis drei Wochen und bei Einsichtnahme sollte das Dokument nicht älter als drei Monate sein.
Das erweiterte Führungszeugnis – Eine Maßnahme zur Prävention sexualisierter Gewalt
Kinderschutz ist ein Qualitätsmerkmal der Kinder- und Jugendarbeit und somit auch von jeder einzelnen Organisation. Das erweiterte Führungszeugnis ist ein Faktor, der zum Kinderschutz beitragen kann.
Allerdings gibt es neben dem erweiterten Führungszeugnis weitere Möglichkeiten des Kinderschutzes und der Prävention sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Im Landkreis Erlangen-Höchstadt bietet der Kreisjugendring seit Herbst 2014 ein Beratungsangebot für Vereine an. Weitere Informationen erhalten Sie von Angela Panzer.
Die Liste mit den einschlägigen Straftaten wurde mit Wirkung ab 15. Oktober bzw. 16. November 2016 um die § 184i StGB und § 201a Abs. 3 StGB erweitert. Demnach kann die sexuelle Belästigung (Grapschen oder Küssen) bestraft werden sowie der Verkauf und Erwerb von Bildaufnahmen, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre nackt abbilden.
Zukünftig gilt auch der „Nein heißt Nein“-Grundsatz (§ 177 StGB). Verbale Äußerungen, z.B. ein „Nein“ oder „Hör‘ auf“, machen bereits deutlich, dass bezüglich sexueller Handlungen kein Eiverständnis besteht.
Informationen
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Mustervereinbarung ERH mit Anlagen
Praesentation_Infoveranstaltung _25 September 2019
Vorlagen für Vereine und Organisationen
Vorlagenliste fuer erweitertes Fuehrungszeugnis
Vorlage_Bestaetigung_Fuehrungszeugnis